Was ist das Einstiegsgeld?
Das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) ist eine zusätzliche Geldleistung des Jobcenters für Menschen mit Grundsicherungsgeld, die eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine hauptberufliche Selbstständigkeit aufnehmen. Es wird zusätzlich zum laufenden Grundsicherungsgeld gezahlt und soll dir den Schritt aus der Grundsicherung in den Arbeitsmarkt erleichtern.
Wichtige Eckdaten 2026:
- Rechtsgrundlage: § 16b SGB II, durch die Reform zum 01.07.2026 unverändert
- Höhe: Grundbetrag höchstens 50 % des Regelbedarfs, dazu mögliche Ergänzungsbeträge nach Dauer der Arbeitslosigkeit und Größe der Bedarfsgemeinschaft
- Förderdauer: bis zu 24 Monate
- Steuerlich: nach § 3 Nr. 2 Buchst. d EStG steuerfrei, kein Progressionsvorbehalt
- Status: Ermessensleistung: kein Rechtsanspruch
Das Einstiegsgeld ist das Pendant zum Gründungszuschuss für ALG-I-Bezieher: nur dass die Höhe nicht vom vorherigen Gehalt abhängt, sondern vom Regelbedarf. Antrag vor Aufnahme der Selbstständigkeit beim Jobcenter stellen.
Quellen: § 16b SGB II · arbeitsagentur.de · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda (BAFA-Berater)
Was ist der Unterschied zwischen Gründungszuschuss und Einstiegsgeld?
Gründungszuschuss (§ 93 SGB III) und Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) sind zwei getrennte Förderungen mit unterschiedlichen Zielgruppen: welche für dich infrage kommt, hängt von deinem aktuellen Leistungsbezug ab.
Die wichtigsten Unterschiede:
- Zielgruppe: Gründungszuschuss = ALG-I-Bezieher mit min. 150 Tagen Restanspruch; Einstiegsgeld = Menschen mit Grundsicherungsgeld
- Höhe: GZ = dein bisheriges ALG I + 300 €/Monat; EG = Grundbetrag bis zu 281,50 €/Monat (höchstens 50 % des Regelsatzes von 563 €), dazu mögliche Ergänzungsbeträge
- Dauer: GZ = 6 Monate Phase 1 + 9 Monate Phase 2; EG = bis zu 24 Monate
- Maximal-Volumen: GZ ca. 13.500 € (bei 1.500 € ALG I); EG beim vollen Grundbetrag 6.756 € über 24 Monate, mit Ergänzungsbeträgen mehr
- Investitionszuschuss: nur mit Grundsicherungsgeld, zusätzlich nach § 16c SGB II (bis 5.000 €)
Beide sind Ermessensleistungen ohne Rechtsanspruch. Der GZ ist meist finanziell stärker, das Einstiegsgeld läuft länger und kann mit dem § 16c-Zuschuss kombiniert werden.
Quellen: § 93 SGB III · § 16b SGB II · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda
Wie hoch ist das Einstiegsgeld 2026?
Beim Einstiegsgeld 2026 darf der Grundbetrag laut Einstiegsgeld-Verordnung höchstens 50 % des Regelbedarfs nach § 20 SGB II betragen: bei einem Alleinstehenden mit Regelsatz 563 €/Monat (Nullrunde 2026) also bis zu 281,50 €/Monat. Dazu können Ergänzungsbeträge kommen: 20 % des Regelbedarfs nach mindestens zwei Jahren Arbeitslosigkeit (bei erschwerter Vermittlung schon nach sechs Monaten) und 10 % für jede weitere leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft. Insgesamt ist das Einstiegsgeld auf die Höhe des Regelbedarfs begrenzt.
Beispielrechnung Alleinstehend, 24 Monate:
- Grundbetrag: bis zu 281,50 € pro Monat
- Maximale Förderdauer: 24 Monate (§ 16b Abs. 2 SGB II)
- Beim vollen Grundbetrag: 6.756 € steuerfrei über 24 Monate
- Ergänzungsbeträge möglich: + 20 % nach langer Arbeitslosigkeit, + 10 % je weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft
- Zusätzlich Grundsicherungsgeld: läuft parallel weiter, soweit Hilfebedürftigkeit besteht
Die genaue Höhe wird im Bewilligungsbescheid individuell festgelegt. Die ermessenslenkenden Weisungen der Bundesagentur konkretisieren Zuschläge: frag bei Antragstellung direkt beim Jobcenter nach den aktuellen Pauschalen 2026.
Quellen: § 16b SGB II · § 20 SGB II · § 1 ESGV · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda (BAFA-Berater)
Wie wird das Einstiegsgeld berechnet?
Das Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) wird auf Grundlage des Regelbedarfs nach § 20 SGB II berechnet. Der Grundbetrag darf nach der Einstiegsgeld-Verordnung höchstens 50 % des Regelsatzes betragen, der für dich als Leistungsberechtigte oder Leistungsberechtigten maßgeblich ist. Wie viel es konkret wird, entscheidet das Jobcenter.
Zwei zentrale Berechnungsfaktoren:
- Dauer der vorherigen Arbeitslosigkeit: nach mindestens zwei Jahren ist ein Ergänzungsbetrag von 20 % des Regelbedarfs vorgesehen
- Größe der Bedarfsgemeinschaft: 10 % des Regelbedarfs je weiterer leistungsberechtigter Person (Partner, Kinder)
Konkretes Beispiel 2026 (Alleinstehend):
- Regelsatz 2026: 563 €/Monat
- Grundbetrag höchstens 50 %: bis zu 281,50 €/Monat
- Bei vollem Grundbetrag und 24 Monaten: 6.756 € steuerfrei
Die Bemessung regelt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Einstiegsgeld-Verordnung (ESGV). Die genaue Höhe für deinen Fall erfährst du im Gespräch mit dem Jobcenter.
Quellen: § 16b SGB II · arbeitsagentur.de · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda
Wie lange wird Einstiegsgeld bezahlt?
Das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II wird für längstens 24 Monate gezahlt: solange das Beschäftigungsverhältnis oder die selbstständige Tätigkeit besteht. Das ist deutlich länger als der Gründungszuschuss (max. 15 Monate), aber die monatliche Höhe ist niedriger.
Drei wichtige Dauer-Regeln:
- Maximale Förderdauer: 24 Monate ab Aufnahme der Selbstständigkeit (§ 16b Abs. 2 SGB II)
- Bewilligungs-Etappen: Erstbewilligung meist über 6-12 Monate, Verlängerung möglich
- Förder-Ende vorzeitig: bei Aufgabe oder Verkauf der Selbstständigkeit. Fällt dein Grundsicherungsgeld weg, weil du genug verdienst, kann das Einstiegsgeld trotzdem weiterlaufen (§ 16b Abs. 1 SGB II).
Beispielrechnung: Beim höchsten Grundbetrag von 281,50 €/Monat (Regelsatz 563 € × 50 %) ergibt das über die volle Laufzeit von 24 Monaten 6.756 € zusätzlich zum laufenden Grundsicherungsgeld, mit Ergänzungsbeträgen entsprechend mehr.
Da das Einstiegsgeld eine Ermessensleistung ist, kann das Jobcenter die Förderung früher beenden, wenn die Geschäftsentwicklung nicht plausibel oder die Mitwirkung mangelhaft ist. Halbjährliche Berichte über Umsatz und Tätigkeit sind üblich.
Quellen: § 16b SGB II · arbeitsagentur.de · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda (BAFA-Berater)
Kann ich neben dem Einstiegsgeld einen Investitionszuschuss von 5.000 Euro bekommen?
Ja: der Sachgüter-Zuschuss nach § 16c SGB II ist eine separate Leistung, die parallel zum Einstiegsgeld beantragt werden kann. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können Zuschüsse oder Darlehen für Sachgüter bekommen, die für die selbstständige Tätigkeit notwendig und angemessen sind.
Eckdaten zum Investitionszuschuss 2026:
- Maximalhöhe Zuschuss: bis zu 5.000 € (§ 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II)
- Steuerlich: als Zuschuss steuerfrei (analog § 3 EStG)
- Darlehen: in der Höhe nicht begrenzt, zinslos oder zinsgünstig
- Zweckbindung: Laptop, Werkzeuge, Software, Maschinen, Erstausstattung
- Voraussetzung: hinreichende wirtschaftliche Tragfähigkeit + Aussicht, Hilfebedürftigkeit zu überwinden
Das Jobcenter holt vor Bewilligung eine fachkundige Stellungnahme zur Tragfähigkeit ein: typischerweise von IHK, HWK oder Steuerberater. Die Kombination aus AVGS-Coaching, Einstiegsgeld und 5.000-€-Zuschuss ist der größte Förderhebel für Gründungen aus dem Grundsicherungsgeld. Jede dieser Leistungen ist eine Ermessensentscheidung des Jobcenters. Antrag immer vor Anschaffung stellen.
Quellen: § 16c SGB II · arbeitsagentur.de · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda
Was passiert mit dem Grundsicherungsgeld bei selbstständigem Hinzuverdienst?
Bei selbstständigem Hinzuverdienst wird dein Grundsicherungsgeld nicht komplett gestrichen, sondern um den anzurechnenden Teil deines Einkommens reduziert. Maßgeblich ist der Gewinn nach Abzug von Betriebsausgaben: nicht der Brutto-Umsatz. Die Berechnung erfolgt monatlich durch das Jobcenter.
So funktioniert die Anrechnung 2026:
- Ermittlung des Gewinns: Umsatz minus anerkannte Betriebsausgaben (§ 3 Grundsicherungsgeld-Verordnung)
- Grundfreibetrag: 100 €/Monat bleiben anrechnungsfrei (§ 11b Abs. 2 SGB II)
- Erwerbstätigen-Freibeträge: gestaffelt 20 % bis 30 % auf weiteres Einkommen
- Anrechnung: der verbleibende Gewinn mindert das Grundsicherungsgeld 1:1
Bei einem Gewinn von z.B. 800 € bleiben dir nach Freibeträgen 268 € anrechnungsfrei (100 € + 84 € + 84 €): der Rest wird vom Grundsicherungsgeld abgezogen. Bei 15 Stunden Wochenarbeitszeit oder mehr giltst du als hauptberuflich selbstständig: dann ist Einstiegsgeld als Brücke möglich.
Wichtig: Seit dem 01.07.2026 prüft das Jobcenter bei Selbstständigen spätestens nach einem Jahr ununterbrochenem Leistungsbezug, ob dir stattdessen eine Beschäftigung zumutbar ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Saubere Zahlen und Belege helfen dir, die Tragfähigkeit zu zeigen.
Quellen: § 11b SGB II · GrusiGV · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda
Welche Freibeträge gelten für Selbstständige mit Grundsicherungsgeld 2026?
Selbstständige, die Grundsicherungsgeld beziehen, profitieren 2026 von gestaffelten Freibeträgen nach § 11b SGB II. Das bedeutet: nicht der gesamte Gewinn wird auf das Grundsicherungsgeld angerechnet, sondern Teile bleiben dir anrechnungsfrei: als Anreiz, Arbeit aufzunehmen.
Freibetrags-Staffel 2026:
- Grundfreibetrag: 100 €/Monat (§ 11b Abs. 2 SGB II): pauschal für Werbungskosten/Versicherungen
- 20 % Freibetrag auf Bruttoeinkommen zwischen 100 € und 520 €
- 30 % Freibetrag auf Einkommen zwischen 520 € und 1.000 €
- 10 % Freibetrag auf Einkommen zwischen 1.000 € und 1.200 € (1.500 € mit Kindern)
- Betriebsausgaben: zusätzlich abzugsfähig nach § 3 Grundsicherungsgeld-Verordnung
Beispielrechnung: Gewinn 600 €/Monat → 100 € Grundfreibetrag + 20 % auf 420 € (84 €) + 30 % auf 80 € (24 €) = 208 € anrechnungsfrei. Vom Rest (392 €) wird das Grundsicherungsgeld gemindert.
Die Reform zum 01.07.2026 hat die Freibeträge nicht verändert. Neu ist die Prüfung nach spätestens einem Jahr Leistungsbezug, ob dir eine Beschäftigung zumutbar ist.
Quellen: § 11b SGB II · arbeitsagentur.de · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda (BAFA-Berater)
Was hat sich im Juli 2026 für Selbstständige geändert?
Seit dem 01.07.2026 heißt das Bürgergeld Grundsicherungsgeld (§ 19 SGB II). Bundestag und Bundesrat haben die Reform im März 2026 beschlossen. Regelsatz, Einkommensfreibeträge und die Förderinstrumente für Gründungen sind gleich geblieben. Für Selbstständige sind vor allem diese Punkte neu:
Die wichtigsten Änderungen seit Juli 2026:
- Prüfung nach einem Jahr: Spätestens nach einem Jahr ununterbrochenem Leistungsbezug prüft das Jobcenter, ob dir eine Beschäftigung zumutbar ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II).
- Vermittlungsvorrang: Ist eine zumutbare Arbeit verfügbar, musst du sie annehmen. Für eine Gründung brauchst du deshalb ein überzeugendes Konzept.
- Vermögen: Die Karenzzeit beim Vermögen ist entfallen, die Freibeträge richten sich jetzt nach dem Alter (5.000 € bis 20.000 €).
- Leistungsminderungen: Bei Pflichtverletzungen sind 30 % Kürzung für drei Monate möglich, ab dem zweiten versäumten Termin 30 % für einen Monat. Nach drei versäumten Terminen in Folge kann die Leistung ganz entfallen.
- Unverändert: Regelsatz 563 €, Freibeträge beim Einkommen, Einstiegsgeld (§ 16b), Zuschuss für Sachgüter (§ 16c) und AVGS über § 16 SGB II
Alle drei Förderinstrumente, § 16 SGB II (AVGS), § 16b SGB II (Einstiegsgeld) und § 16c SGB II (5.000-€-Sachgüter-Zuschuss), bleiben Ermessensleistungen: Frag bei der Antragstellung direkt beim Jobcenter nach den aktuellen Weisungen.
Quellen: § 10 SGB II · § 12 SGB II · arbeitsagentur.de · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda
Muss ich dem Jobcenter Betriebsausgaben nachweisen?
Ja: wenn du selbstständig bist und Grundsicherungsgeld beziehst, musst du dem Jobcenter alle Betriebsausgaben lückenlos belegen, damit sie vom Brutto-Umsatz abgezogen und dein Gewinn korrekt ermittelt werden kann. Die Anrechnung erfolgt nicht auf Umsatz, sondern auf Gewinn nach § 3 Grundsicherungsgeld-Verordnung.
Standard-Nachweise alle 6 Monate (oder wie vom Jobcenter verlangt):
- Anlage EKS: Erklärung zum Einkommen aus Selbstständiger Tätigkeit (Standard-Formular)
- Einnahmen-Übersicht: alle Rechnungen und Zahlungseingänge des Zeitraums
- Ausgaben-Belege: Quittungen, Rechnungen, Kontoauszüge zu Material, Software, Miete, Versicherungen
- Geschäftskonto-Auszüge: idealerweise getrennt von Privat-Konto geführt
- Kilometernachweise: bei Fahrtkosten als Betriebsausgabe
Was nicht abzugsfähig ist: private Ausgaben, unangemessen hohe Posten, nicht plausible Kosten ohne Bezug zur Tätigkeit. Saubere Buchhaltung ab Tag 1 ist Pflicht, auch für die Prüfung nach spätestens einem Jahr Leistungsbezug.
Tipp: einfache EÜR-Software (z.B. Lexware, sevDesk) erleichtert die Belegsammlung erheblich.
Quellen: § 3 GrusiGV · arbeitsagentur.de · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda
Grundsicherungsgeld und Selbstständigkeit: Wie hoch dürfen meine Rücklagen sein?
Beim Grundsicherungsgeld gelten Vermögensfreibeträge nach § 12 SGB II. Seit dem 01.07.2026 gibt es beim Vermögen keine Karenzzeit mehr: Vermögen zählt ab Beginn des Leistungsbezugs, und die Höhe des Freibetrags hängt vom Alter ab.
Vermögensregeln 2026:
- Freibetrag nach Alter: bis 30 Jahre 5.000 €, ab 31 Jahren 10.000 €, ab 41 Jahren 12.500 €, ab 51 Jahren 20.000 € je Person der Bedarfsgemeinschaft (§ 12 SGB II); nicht genutzte Beträge lassen sich innerhalb der Bedarfsgemeinschaft übertragen
- Karenzzeit: beim Vermögen seit 01.07.2026 abgeschafft
- Geschützte Altersvorsorge: Riester, Rürup, vergleichbare Produkte i.d.R. nicht angerechnet
- Selbstgenutzte Immobilie: in angemessener Größe geschützt
- Betriebsvermögen: Sachwerte für die Selbstständigkeit (Laptop, Werkzeug) i.d.R. geschützt
Wichtig für Selbstständige: Rücklagen für Steuern und Sozialversicherung müssen separat dokumentiert werden, sonst gelten sie als anrechenbares Vermögen. Seit dem 01.07.2026 gilt das ab dem ersten Monat des Leistungsbezugs.
Empfehlung: Geschäftskonto und Privatkonto trennen, und Steuerrücklagen klar als solche kennzeichnen.
Quellen: § 12 SGB II · arbeitsagentur.de · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda
Aufstocker-Selbstständigkeit: Was bedeutet das für meinen AVGS?
Als Aufstocker-Selbstständige(r) bist du bereits in der Selbstständigkeit aktiv, dein Gewinn reicht aber nicht zur Existenzsicherung: du erhältst ergänzendes Grundsicherungsgeld. Das hat direkten Einfluss auf den AVGS: du bist erwerbsfähig leistungsberechtigt, damit kann dir das Jobcenter einen AVGS über § 16 SGB II bewilligen.
Was das für deinen AVGS bedeutet:
- Rechtsgrundlage: § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III: das Jobcenter ist Ausgabestelle
- Inhalt: Coaching zur Stabilisierung und Skalierung der bestehenden Selbstständigkeit
- Ermessen: Bewilligung im Ermessen des Vermittlers: kein Rechtsanspruch
- Ziel: Überwindung der Hilfebedürftigkeit (Gewinn → Existenzsicherung)
- Kombination: AVGS + § 16c-Zuschuss (5.000 €) zur Investition möglich
Argumentations-Logik gegenüber Vermittler: "Mit AVGS-Coaching erhöhe ich Marketing und Akquise, mein Gewinn steigt, mein Bedarf an Grundsicherungsgeld sinkt: das spart dem Jobcenter laufende Leistungen." Diese ROI-Argumentation überzeugt häufig.
Anders als beim Gründungszuschuss brauchst du keinen 150-Tage-Restanspruch auf ALG I: Der Bezug von Grundsicherungsgeld reicht als Ausgangslage.
Quellen: § 16 SGB II · § 45 SGB III · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda
Kann ich aus dem Grundsicherungsgeld direkt in die Selbstständigkeit starten?
Ja: der Wechsel aus dem Grundsicherungsgeld in die Selbstständigkeit ist möglich und kann gefördert werden. Das SGB II stellt mit den §§ 16, 16b und 16c drei Förderinstrumente bereit, die sich kombinieren lassen, jeweils nach Ermessen des Jobcenters. Seit Juli 2026 gilt allerdings wieder der Vermittlungsvorrang: Umso wichtiger ist ein durchdachtes Konzept.
Dein optimaler Förder-Stack 2026:
- AVGS-Coaching (§ 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III): Businessplan, Finanzplan, Strategie kostenfrei
- Tragfähigkeitsbescheinigung von IHK, HWK oder Steuerberater (beim § 16c-Zuschuss in der Regel verlangt, beim Einstiegsgeld oft ebenfalls)
- Einstiegsgeld (§ 16b SGB II): Grundbetrag bis zu 281,50 €/Monat für höchstens 24 Monate, dazu mögliche Ergänzungsbeträge
- Sachgüter-Zuschuss (§ 16c SGB II): bis zu 5.000 € steuerfrei für Investitionen
- Grundsicherungsgeld als Aufstockung: läuft parallel weiter, solange du hilfebedürftig bist. Spätestens nach einem Jahr prüft das Jobcenter, ob dir eine Beschäftigung zumutbar ist.
Wichtige Reihenfolge: Anträge auf Einstiegsgeld und § 16c-Zuschuss vor der Gewerbeanmeldung stellen: Bewilligung ist Ermessen, nicht automatisch. Das AVGS-Coaching liefert dir den Businessplan, der für beide Anträge benötigt wird.
Quellen: § 16b SGB II · § 16c SGB II · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda
Was passiert mit meinem Grundsicherungsgeld nach Aufnahme der Selbstständigkeit?
Dein Grundsicherungsgeld läuft nach Aufnahme der Selbstständigkeit weiter, solange Hilfebedürftigkeit besteht: du wirst dann zum sogenannten Aufstocker. Das Jobcenter rechnet deinen Gewinn (nicht den Umsatz) monatlich auf das Grundsicherungsgeld an, abzüglich aller Freibeträge.
So sieht der Übergang konkret aus:
- Sofort: Das Grundsicherungsgeld läuft weiter: keine Pause, kein neuer Antrag nötig
- Vorläufige Bewilligung: meist über 6 Monate (statt 12), weil Einkommen schwankt
- Berechnung: Gewinn minus 100 € Grundfreibetrag minus Erwerbstätigen-Freibeträge (20-30 %)
- Korrektur am Ende: nach 6 Monaten endgültige Festsetzung: Nachzahlung oder Rückforderung möglich
- Nach spätestens einem Jahr: Prüfung, ob dir eine Beschäftigung zumutbar ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 5 SGB II)
- Einstiegsgeld parallel: nach § 16b SGB II zusätzlich zum Grundsicherungsgeld möglich
Beispielrechnung: Gewinn 700 €/Monat → 238 € anrechnungsfrei (100 € + 84 € + 54 €), der Rest (462 €) reduziert dein Grundsicherungsgeld. Bei Regelsatz Alleinstehend 563 € bleiben dir rund 101 € Grundsicherungsgeld plus 700 € Gewinn = 801 €. Kosten für Unterkunft und Heizung kommen je nach Fall dazu.
Saubere EKS-Erklärungen und nachvollziehbare Zahlen sind Pflicht, auch für die Prüfung nach spätestens einem Jahr Leistungsbezug.
Quellen: § 11b SGB II · arbeitsagentur.de · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda
Welche Unterlagen will das Jobcenter für die Selbstständigkeits-Prüfung sehen?
Für die Bewilligung von Einstiegsgeld (§ 16b) und Sachgüter-Zuschuss (§ 16c) sowie für die laufende Aufstocker-Prüfung verlangt das Jobcenter umfangreiche Unterlagen. Vollständigkeit ist Pflicht: fehlende Belege führen häufig zur Ablehnung oder Verzögerung.
Standard-Unterlagen-Liste 2026:
- Businessplan (8-15 Seiten): Geschäftsidee, Markt, Zielgruppe, Wettbewerb, Marketing
- Finanzplan (3-5 Jahre): Umsatzplanung, Rentabilität, Liquidität, Investitionen
- Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle (IHK, HWK, Steuerberater)
- Lebenslauf mit Qualifikationen und beruflichem Werdegang
- Anlage EKS (laufend, alle 6 Monate): Einkommen aus Selbstständigkeit
- Belege Betriebsausgaben: Rechnungen, Quittungen, Kontoauszüge
- Gewerbeanmeldung oder Anmeldung beim Finanzamt (Freiberufler)
- Investitionsangebote (für § 16c-Zuschuss): 2-3 Vergleichsangebote
Wichtig: Halte alle Belege mindestens 10 Jahre auf (steuerliche Aufbewahrungsfrist).
Im AVGS-Coaching der Gründer Piloten erarbeitest du unter anderem Businessplan und Finanzplan gemeinsam mit deinem Coach: mit bewilligtem Gutschein kostenfrei über § 16 SGB II.
Quellen: § 16c SGB II · arbeitsagentur.de · Stand: 30.09.2026: geprüft von René Bilda (BAFA-Berater)